AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§1 Geltungsbereich
Für sämtliche Vertragsbeziehungen unsererseits – auch zukünftige – mit dem Besteller gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Bedingungen für den Verkauf, die Lieferung und Zahlung. Bedingungen eines Bestellers erkennen wir grundsätzlich nicht an, eines ausdrücklichen Widerspruches hierzu bedarf es nicht. Sofern besondere Abreden oder Abweichungen von unseren Bedingungen vereinbart werden, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich immer unserer schriftlichen Bestätigung. Sollte es sich beim Besteller um einen Verbraucher handeln, genügt für sämtliche Erklärungen auf Seiten des Verbrauchers die Textform.
§2 Abschluss von Verträgen
Alle unsere Angebote sind jeweils freibleibend. Verträge kommen erst dann zustande, wenn unsererseits der jeweilige Auftrag schriftlich bestätigt wurde oder mit der Ausführung des Auftrags unsererseits begonnen wurde.
An allen durch uns erstellten Zeichnungen, Plänen und/oder anderen Unterlagen behalten wir uns die jeweiligen Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten grundsätzlich nur dann zugänglich gemacht werden, wenn zuvor unsere schriftliche Zustimmung eingeholt wurde. Werden Seitens des Bestellers Unterlagen zur Verfügung gestellt, so trägt der Besteller die Verantwortung dafür, dass gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte von Dritten nicht verletzt werden.
Die Bearbeitung des Auftrags des Bestellers beginnt erst, wenn die in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen erfüllt sind, insbesondere die Begleichung der ersten Abschlagsrechnung. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, behalten wir uns vor, die Bearbeitung des Auftrags auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen.
§3 Verpackung, Versand und Gefahrübergang
-
- Jeder Versand unsererseits erfolgt auf Kosten des Bestellers und ab Werk. Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Auswahl des Transportweges und des Transportmittels unsererseits nach billigem Ermessen, ohne dass wir die Gewähr dafür tragen, dass die billigste Verfrachtung gewählt wird. Der Besteller gewährleistet, dass von uns per Versand oder anderweitig angelieferte Gegenstände unter der von ihm angegebenen Versandanschrift auch angenommen, sowie unverzüglich und sachgemäß ver-, bzw. abgeladen und ggf. verwahrt werden können. Der Besteller hat alle erforderlichen Vorkehrungen hierzu zu treffen, insbesondere auch Hilfskräfte oder Verladefahrzeuge bereitzustellen.Die verwendeten Verpackungen werden unsererseits nicht zurückgenommen, es sei denn, es liegt hierzu eine schriftliche Sondervereinbarung vor oder die Rücknahme ist durch unabdingbare gesetzliche Vorschrift zwingend vorgeschrieben.
- Die Gefahr geht jeweils auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder das Werk unseres Lieferanten zur Auslieferung an die vom Besteller gewählte Adresse verlässt. Sofern Ware auf Wunsch des Bestellers versandt wird, geht die Gefahr in dem Moment über, in dem die Übergabe an die Transportperson erfolgt, spätestens aber beim Verlassen des Werkes.
Sofern der Besteller Verbraucher ist, gilt die vorstehende Regelung des ersten Absatzes nicht. - Im Falle von Versandverzögerungen geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über, sofern diesen ein Verschulden an der Verzögerung trifft.
- Im Falle einer unberechtigten Reklamation trägt der Besteller im Falle der Zusendung der Ware ebenfalls die Gefahr auf dem Transportweg. Die Kosten einer solchen Zusendung im Falle einer unberechtigten Reklamation trägt ebenfalls der Besteller.
§4 Rechnungstellung, Preise, Zahlung
- Es gelten die von uns bestätigten Preise, im Falle einer fehlenden Bestätigung hilfsweise die angebotenen Preise, im Falle eines fehlenden Angebotes sowie einer entsprechenden Bestätigung, gelten die jeweils gültigen Listenpreise unseres Unternehmens. Im Verkehr mit Unternehmen verstehen sich unsere Preise exklusive Verpackung und Transport ab Werk, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu zahlen. Bei Ausstellung einer pro forma- oder Vorschussrechnung, halten wir uns an unsere angebotenen Preise nicht länger gebunden, sofern diese nicht binnen der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt wurde. Maßgeblich für die Einhaltung des Zahlungsziels ist die Wertstellung durch unsere Bank, dementsprechend haben Überweisungen so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Wertstellung spätestens mit dem Fälligkeitstag erfolgen kann.
- Im Falle von Kundendienst- und/oder Reparaturrechnungen, sind diese sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug und netto Kasse zu zahlen.
- Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur mit Forderungen möglich, die unsererseits unbestritten sind oder zuvor rechtskräftig festgestellt wurden. Darüber hinaus ist eine Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann zulässig, wenn der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Bei Zahlungszielüberschreitungen durch Kaufleute ist unser Unternehmen berechtigt, 5 % Zinsen jährlich als Mindestbetrag zu berechnen. Im Falle des Verzugseintrittes gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Unsere Kundendienstmitarbeiter und/oder Vertreter sind nur dann zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorlegen können.
- Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Bestellers hindeuten (insbesondere die Zahlungseinstellung oder Stellung eines Insolvenzantrages), dann sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus laufenden Geschäften mit dem Besteller sofort fällig zu stellen, sowie die Herausgabe der von uns bereits gelieferten Waren sicherungshalber zu fordern. Gleiches gilt, wenn der Besteller mit einer Zahlung aus einem mit uns geschlossenen Vertrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vor einer Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung der Zahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen und ggf. auch vom Vertrag zurückzutreten, sofern die geforderten Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistungen nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist erfolgen.
- Stellt der Besteller die Zahlungen seines Unternehmens ein oder stellt er oder ein Dritter den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, so werden alle Rabatte und/oder Boni, die bereits verbindlich gewährt worden sind, zuerst auf ungesicherte Forderungen verrechnet. Ein solcher Anspruch auf Boni und/oder Rückvergütungen besteht jeweils nur für bereits ausgeglichene Rechnungen.
§5 Lieferumfang, Lieferfristen, Lieferbehinderungen
- Der Lieferumfang richtet sich nach unserer jeweiligen Auftragsbestätigung. Evtl. gewünschte Nachträge, Änderungen und/oder mengenmäßige Abweichungen durch den Besteller, sind nur dann maßgeblich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
- Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zu laufen, sofern sämtliche Einzelheiten der Vertragsdurchführung zwischen den Parteien klargestellt sind. Lieferfristen enden mit Ablauf desjenigen Tages, der in der Auftragsbestätigung als vorgesehener Liefertermin angegeben ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, sofern der Besteller seine Vertragspflichten (insbesondere die Zahlungsbedingungen) nicht rechtzeitig erfüllt. Auch bleibt uns die Einrede des nichterfüllten Vertrages vorbehalten.
- Angemessene Fristverlängerungen treten ebenfalls ein, sofern wir als Unternehmen an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert werden, die nicht von uns zu vertreten sind. Dies betrifft bspw. Naturkatastrophen, Aufruhr, sowie Eingriffe durch hoheitliche Maßnahmen aller Art, Streike oder Aussperrung, unvorhergesehene Hindernisse oder Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, wie bspw. bei epidemisch oder pandemisch bedingten Betriebsunterbrechungen oder auch behördlicher oder gesetzlichen Anordnungen beruhenden Betriebs- oder Lieferkettenunterbrechungen. Dies gilt auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges auftreten.
Treten Rohstoffmängel oder Lieferstörungen unserer Lieferanten für Energiebetriebsmittel Wasser, Treibstoff oder Ähnlichem ein, so tritt ebenfalls eine angemessene Lieferfristverlängerung ein, sofern diese Ereignisse nicht bereits bei Vertragsschluss für uns vorhersehbar waren.
Gleiches gilt, wenn vom Besteller zu beschaffende und zur Ausführung des Auftrages erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Vorstehendes gilt auch, sofern nachträglich Änderungen des Auftrages durch den Besteller erfolgen. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern Ereignisse der oben genannten Art und die Lieferung und/oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Ist der Besteller Verbraucher, so werden wir diesen unverzüglich über die Behinderung und deren Grund informieren, sowie bei einem etwaigen Rücktritt die erhaltenen Gegenleistungen zurückerstatten.
Sind Behinderungen nur von vorübergehender Dauer, so verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- und/oder Leistungsfristen mindestens um den Zeitraum der Behinderung, ggf. zzgl. einer angemessenen Zusatzfrist. Ist dem Besteller das Festhalten am Vertrag, bzw. die Abnahme der Lieferung oder Leistung, in Folge der Verzögerung nicht zumutbar, so kann dieser durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Sofern der Besteller Verbraucher ist, genügt für diese Erklärung die Textform. - Lieferzeiten gelten nur dann als verbindlich, sofern diese von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Entsteht einem Unternehmer ein Schaden daraus, dass wir durch eigenes Verschulden mit der Lieferung an ihn in Verzug kommen, so kann der Besteller bei entsprechendem Schadensnachweis, eine Entschädigung von höchstens 1 % vom Wert der rückständigen Lieferung/Leistung für jede volle Woche des Verzuges verlangen, jedoch höchstens aber insgesamt 10 % des rückständigen Liefer-/Leistungswertes verlangen. Sofern der Besteller Verbraucher ist, kann er auch für den Schaden, der diese 10 % übersteigt, Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Ist der Besteller Unternehmer, so sind anderweitige oder weitergehende Entschädigungsansprüche in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt und steht dem Besteller – sofern er Unternehmer ist – aber erst nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zu, die mindestens 18 Tage betragen muss.
§6 Montage, Statik, Prüfungen
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind im Liefer-/Leistungsumfang nicht enthalten:
Die Auf- und Einbauarbeiten, sowie die Erstellung von evtl. notwendigen Prüfzeugnissen und Statiknachweisen. Derartige Tätigkeiten sind gesondert zu vergüten, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
§7 Gewährleistung
- Sofern der Besteller Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Regelungen und Fristen zum Gewährleistungsrecht.
- Gegenüber Unternehmen als Bestellern gelten die nachfolgenden Regelungen: Mängelrügen sowie Mengenrügen sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Wareneingang beim Besteller, bei versteckten Mängeln ohne schuldhaftes Zögern nach der Entdeckung, schriftlich uns gegenüber anzuzeigen.
- Im Gewährleistungsfall steht uns das Wahlrecht zu, das oder die mangelhaften Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu bearbeiten.
- Sollte uns die Nacherfüllung nicht möglich sein oder schlägt eine Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller befugt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen. Bezieht sich die Mängelhaftung auf eine Bauleistung, so ist der Rücktritt jedoch ausgeschlossen.
- Der Besteller stellt sicher, dass reklamierte Teile oder Leistungen von uns überprüft werden können.
- Sind von uns gelieferte bzw. bearbeitete Sachen mangelhaft und war dies vor der Montage durch den Besteller oder seinen Beauftragten erkennbar, dass ein Mangel vorliegt, so werden die Kosten der Demontage und Montage sowie etwaiger darauf entstehender Folgekosten, vom Besteller getragen.
- Es gelten die Toleranzen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, sowie im Verkehr mit Unternehmern, die DIN-Toleranzen (ohne erhöhte Anforderungen). Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen bei Unternehmern der Schriftform, bei Verbrauchern der Textform.
- Natürliche Abnutzung sowie Schäden die nach Gefahrübergang durch fehlerhafte, nachlässige oder fahrlässige Behandlung, vorsätzliche Beschädigung, oder durch mangelhafte Bauarbeiten von Dritten verursacht werden, unterliegen nicht unserer Gewährleistung. Gleiches gilt bei Abweichungen vom Sollzustand, wenn diese auf unsachgemäßer Montage und/oder Lagerung durch Dritte, oder durch vergleichbare sonstige Ursachen entstehen, sofern uns daran kein Verschulden trifft.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gegenüber Unternehmern, gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.
Ebenso gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen unabhängig von der Unternehmereigenschaft bei Bauwerken sowie sonstigen Sachen im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sowie bei Werkleistungen im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. - Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Dies betrifft insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Werden wesentliche Vertragspflichten durch uns verletzt, haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des jeweils vorhersehbaren Schadens. Unberührt von vorstehenden Ausschlüssen bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Haftungsausschluss unter 8. gilt auch, wenn anstatt eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, durch den Besteller der Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt wird.
- Wird unsere Leistung aufgrund unseres Verschuldens unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz bis höchstens 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher aufgrund der Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann, zu verlangen. Ist der vertragsimmanent zu erwartende Schaden höher als 10 %, so kann, wenn der Besteller Verbraucher ist, auch für den darüber hinaus gehenden Betrag Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz verlangt werden.
- Ansprüche des Bestellers aus § 439 Abs. 2 u. 3, § 635 Abs. 2 BGB, sowie Rückgriffsansprüche des Bestellers als Verkäufer aus § 445a BGB, bleiben von den vorstehenden Anspruchs- und Haftungsbeschränkungen/-Ausschlüssen unberührt.
§8 Haftung
- Eine weitergehende Haftung als in den §§ 5 Nr. 6 u. 7 Nr. 10 vorgesehen ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Die Beschränkungen der vorgenannten Ziffern gelten insbesondere auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen anderweitiger Pflichtverletzungen oder aufgrund von deliktischen Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben allerdings unberührt.
- Die Ausschlüsse in § 7 Nr. 10, sowie § 8 Nr. 1 gelten entsprechend auch für alle Ansprüche, die durch Verletzung von Beratungspflichten, Auskunftspflichten oder der fehlerhaften Angabe in Druckschriften, sowie durch Verletzung von nebenvertraglichen Pflichten entstanden sind.
Dies gilt nicht in Fällen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt die Haftung unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. - Unsere Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten jeweils auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§9 Aufwandspauschale bei Annahmeverzug
- Ist der Besteller Unternehmer, so können wir bei kurzfristigen Verschiebungen von verbindlich vereinbarten Liefer- oder Montageterminen eine Aufwandspauschale in Höhe von 2 % des jeweiligen Nettoauftragswertes zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer verlangen. Als kurzfristig gilt hierbei eine Verschiebung von weniger als 15 Tagen. Dem Besteller ist hierbei der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden bei uns entstanden ist. Im Falle eines solchen Nachweises ist die Aufwandspauschale auf den nachgewiesenen Aufwand/Schaden begrenzt.
§10 Geistiges Eigentum
- Der Besteller stimmt zu, dass wir berechtigt sind, von uns ausgeführten Lieferungen und/oder Leistungen für unsere Werbezwecke Aufnahmen zu fertigen und derartigen Lichtbildern und/oder Videoaufnahmen im Rahmen unserer eigenen Werbung zu verwenden.
- Von uns erstellte und zugänglich gemachte Kataloge, Entwürfe, sowie Zeichnungen bleiben jeweils unser Eigentum und dürfen nicht vervielfältigt, ebenso wenig ganz oder teilweise nachgeahmt oder dritten Personen zum Zwecke gewerbsmäßiger Verwertung überlassen werden.
Alle Planungs- und Beratungsleistungen sind bis zur damit zusammenhängenden Beauftragung geistiges Eigentum der BK-Raumakustik GmbH. Es besteht für den Kunden die Erwerbsmöglichkeit für 25% des Angebotsvolumens. - Sofern an konstruktiven Ideen oder Ausführungen unsererseits gewerbliche Schutzrechte entstehen, bleiben diese in unserem geistigen Eigentum. Der Besteller erwirbt durch seine Zahlung keinerlei Rechte auf Erfindungen unsererseits, die sich aus oder bei der Ausführung des jeweiligen Auftrages ergeben.
§11 Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Gegenständen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstandenen, auch künftigen Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, vorbehalten.
- Der Eigentumsvorbehalt gilt auch zur Sicherung etwaiger Forderungen aus Salden zu unseren Gunsten aus Kontokorrent.
- Entsprechende Eigentumsvorbehaltsware darf der Besteller nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges veräußern. Die Vorbehaltsware darf weder sicherungsübereignet, noch durch den Besteller verpfändet werden. Ist zwischen Besteller und dessen Kunden hinsichtlich der Forderungen aus der Lieferung ein Abtretungsausschluss vereinbart, so ist das Verfügen über Vorbehaltsware nicht zulässig.
- Im Rahmen einer evtl. Weiterveräußerung von Vorbehaltsware durch den Besteller entstehende Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, einschließlich des darauf entfallenden Geschäftsgewinnes, sowie der Mehrwertsteuer nebst allen Nebenansprüchen, an uns ab. Ebenso tritt der Besteller bereits jetzt etwaiger Ersatzansprüche seinerseits gegen Dritte wegen Beschädigung oder Verlustes von Ware an uns ab.
- Wurde von uns gelieferte Ware durch den Besteller umgearbeitet, verarbeitet oder eingebaut, wird hiermit die Forderung des Bestellers an den jeweiligen Dritten in der Höhe, die nach Rechnungsendbeträgen anteilsmäßig den von uns gelieferten Materialien entspricht, abgetreten. Bei Verarbeitungen gemäß § 950 Abs. 1 BGB wird vereinbart, dass wir Hersteller der hierdurch neu hergestellten Sache sind.
- Der Besteller hat die Pflicht, von uns gelieferte Vorbehaltsware auf seine Kosten und zu unseren Gunsten deckend gegen jeden Verlust und jede Beschädigung zu versichern. Alle sich hieraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer des Bestellers tritt der Besteller hiermit hinsichtlich der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab.
- Soweit in den vorstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Abtretungen durch den Besteller erklärt wurden, nehmen wir diese hiermit an.
- Wir stimmen zu, dass der Besteller die nach diesen Bedingungen an uns abgetretenen Forderungen so lange für uns einzieht, wie er gegenüber uns ordnungsgemäß seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
- Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Insolvenzanmeldung/Zahlungsunfähigkeit oder der Liquidation des Bestellers sind wir berechtigt, die unter 8. genannte Einziehungsermächtigung ohne Einhaltung einer Frist zu widerrufen und Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Kaufsache durch uns in diesem Fall, gilt als Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Auf die zurückgenommenen Waren können wir ohne Nachweis Abschläge bis zu 20 % des Rechnungsbetrages vornehmen, sofern der Besteller uns nicht unverzüglich nachweist, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung als 20 % entstanden ist. Hierdurch ist eine Geltendmachung eines evtl. höheren Schadens durch uns nicht ausgeschlossen, jedoch sind etwaige vorgenommene Abschläge bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.
- Wird Vorbehaltsware für Dritte gepfändet, oder werden sonstige Rechte an ihr durch Dritte geltend gemacht, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat uns hierbei sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie sachdienliche Unterlagen zu überlassen, damit wir unsere Rechte an der Vorbehaltsware wahren können. Alle Interventionskosten trägt hierbei die Bestellerseite. Hierbei inbegriffen sind auch die Kosten von Feststellung und Verwertung gemäß §§ 170, 171 der Insolvenzordnung.
- Sollte unsere zu sichernde Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller durch die bestehenden Sicherheiten um mehr als 20 % überstiegen werden, so geben wir nach unserer Wahl bestehende Sicherheiten auf ein entsprechendes Verlangen des Bestellers hin frei.
§12 Kreditwürdigkeit
- Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung bekannt, dass der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, so sind wir unsererseits zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ebenso sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung für gelieferte Ware oder erbrachte Leistungen, sowie Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Bardeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.
§13 Übertragung von Rechten des Bestellers
Der Besteller bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, sofern er Rechte aus dem Vertragsverhältnis abtreten möchte.
§14 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verbraucherstreitschlichtung
- Sofern der Besteller bei Abschluss des Vertrages Kaufmann ist und in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Gerichtsstand Düsseldorf. Gleiches gilt, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Hat der Besteller keinen eigenen Gerichtsstand in Deutschland oder sind sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, gilt ebenfalls die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung. Unsererseits sind wir jedoch auch immer berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
- Die Parteien vereinbaren für sämtliche Vertragsverhältnisse untereinander die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
- Bei Vertragsstreitigkeiten mit einem Verbraucher, können diese die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle einschalten.
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl am Rhein
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Website: www.verbraucher-schlichter.de
Telefon: 07851 7957940
Telefax: 07851 7957941